Alles mal absolut ohne Gewähr, und ich bin auch KEIN Jurist (aber dafür Österreicher

!!!)
Seit 1.1.2014 gibt es in Österreich das neue „Drohnengesetz“. Da dies relativ neu ist gibt es IMHO noch keine Höchstrichterlichen Sprüche zum Thema, nur (leider divergierende) Interpretationen des Gesetzestexts.
Ich fasse hier mal meinen Wissensstand zusammen.
Ein typischer 250er FPV Racer wird aufgrund der hohen Bewegungsenergie resultierend aus einem Gewicht i.d.R. > 250g in den meisten Fällen nicht als Spielzeug durchgehen, daher ist es als „Flugmodell“ einzustufen.
Damit zieht der Paragraph § 24c LFG Flugmodelle (
https://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=1194&paid=24c )
Da dein FPV Racer vermutlich keine 25kg wiegt darfst du ihn IMHO bewilligungsfrei fliegen – sofern der Flug …
1. … ausschließlich unentgeltlich
2. … nicht gewerblich
3. … im Freizeitbereich
4. … und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst
duchgeführt wird.
Und genau im Punkt 4 liegt der Hund begraben. Das bedeutet nämlich nach der – meines Wissens nach nicht ausjudizidierter – gängigen Rechtsinterpretation, dass die Kamera ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst laufen darf. Das bedeutet also dass du folgendes
nicht darfst:
• Den Lifestream der FPV Kamera aufzeichnen
• Eine zusätzliche HD Kamera oder Fotoaparat am Kopter betreiben (sie darf zwar ausgeschaltet mitfliegen, aber keinerlei Aufzeichnungen/Bilder machen)
=> Fotoflug ist damit also nicht erlaubt
!!!
Und solltest du – verbotener Weise – doch Luftaufnahmen machen und diese (auch unentgeltlich!!!) irgendwo (z.B. im Netz) veröffentlichen dann könnte das eine strafrechtliche Behandlung nach sich ziehen…
Deine geschätzte Aufmerksamkeit möchte ich noch auf den Punkt 6 des oben angeführten § 24c LFG lenken:
(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
§ 146, 148 – Haftungsrecht (du haftest als Pilot für Ersatz bei von deinem Flieger verursachten Schäden an Personen und Sachen)
§ 149, 151 – Haftungshöchstbeträge
§ 152 - Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch
Du benötigst zwar keine Pfichtversicherung, aber im Falle des Falles kann es teuer werden.
Willkommen im überreglementierten Österreich
Nocheinmal: ich bin KEIN Jurist und alles was ich hier geschrieben habe ist OHNE GEWÄHR!!!
Lg,
Wolf